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Nach dem Geldwäschegesetz (GWG) sind wir als Immobilienmakler verpflichtet, die Identität unserer Kunden festzustellen.

Sie sind am Kauf oder Verkauf einer Immobilie Interessiert und arbeiten hierbei mit uns als Ihrem Immobilienmakler zusammen? Wundern Sie sich bitte nicht, dass wir Sie in dieser Angelegenheit um Ihren Personalausweis bitten!

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind Immobilienmakler verpflichtet, die Identität ihrer Kunden festzustellen. Diese Verpflichtung haben Immobilienmakler vor dem mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Maklervertrag zu erfüllen.

Das bedeutet, dass Immobilienmakler verpflichtet sind, sich den Personalausweis ihrer Kunden zeigen zu lassen und die Daten aus dem Personalausweis festzuhalten. Außerdem muss der Immobilienmakler prüfen, ob sein Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt.

Diese Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz haben Immobilienmakler bei allen Verträgen, die sie mit einem Kunden abschließen. Damit Sie einen Überblick über die Pflichten der Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz bekommen, haben wir Ihnen diese Informationen hier zusammengestellt.

Gemäß § 4 Abs. 6 GwG sind Sie als Kunde verpflichtet, dem Immobilienmakler die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder Ausweis zur Überprüfung vorzulegen.

Das Geldwäschegesetz sieht vor:

  • Der Vertragspartner ist zu identifizieren
    (Kenne deinen Kunden – Know-Your-Customer-Prinzip)
  • Dies geschieht durch Einsichtnahme in den Personalausweis, bei Firmen durch Einsicht in das Handelsregister
  • Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Personalausweisnummer und ausstellende Behörde sind zu vermerken
  • Bei Firmen werden die Firmenbezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und Sitz oder Sitz der Hauptniederlassung sowie der Name des gesetzlichen Vertreters vermerkt
  • Die Anfertigung einer Kopie des Ausweises oder des Handelsregisterauszuges ist in jedem Fall ausreichend
  • Es sind Informationen über den Geschäftszweck einzuholen
  • Es ist abzuklären, ob der Kunde für sich oder für einen Dritten handelt, d.h. wer der wirtschaftlich Berechtigte ist
  • Unterlagen (Kopie Personalausweis etc.) sind fünf Jahre vom Immobilienmakler aufzubewahren
  • Die Geschäftsbeziehung selbst sowie die im Verlauf durchgeführten Transaktionen (insbesondere Zahlungsflüsse) sind vom Immobilienmakler kontinuierlich zu überwachen

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